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Allgemeine Lieferbedingungen

der König Industriebedarf GmbH | Rheinstraße 51 | 45478 Mülheim an der Ruhr
Tel.: (0208) 580 76-0 | Fax: (0208) 580 76-40
E-Mail: info@koenig-muelheim.de
Web: www.koenig-muelheim.de

(I) Geltungsbereich und Schriftformerfordernis

  1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma König Industriebedarf GmbH –nachstehende kurz „König“ geltend für alle Lieferungen und Leistungen von König gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sämtliche -auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen König und dem Besteller richten sich nach den Verkaufsbedingungen von König in der jeweils gültigen Form. Diese werden im Internet auf www.koenig- muelheim.de herunterladbar und ausdruckbar zur Verfügung gestellt. Abwei- chende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

  2. Sofern individuelle Vereinbarungen, d.h. Rahmenverträge, Nebenabreden, Ergänzungen oder änderungen zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt. Den Inhalt einer Vereinbarung bestimmt ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch König.

  3. Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber König, z.B. das Setzen von Fristen, das Anzeigen von Mängeln, das Erklären von Rücktritt oder Minderung, sind nur wirksam, wenn die Schriftform gewahrt wird.

(II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung

  1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern- und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich König Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung von König Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. König verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  4. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von König zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit König zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend.

(III) Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk (Incoterms®2010) und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

  2. An Besteller, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung bestand, erfolgt die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei ständiger Geschäftsverbindung ist die Zahlung von Waren-Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten.

  3. Sofern und soweit König überhaupt Schecks und Wechsel als Zahlungs- mittel akzeptiert, werden diese nur als Leistung erfüllungshalber angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

  5. König ist gem. den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und u.U. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach dessen Abschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf den Kaufpreis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist. König kann in diesem Falle sofort den Rücktritt erklären, wenn eine unvertretbare Sache herzustellen ist. Stets unberührt bleiben die Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

(IV) Lieferfrist und Lieferverzögerung / Abnahme- / Annahmeverweigerung

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch König setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit König die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt König sobald als möglich mit.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen- stand das Werk von König verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk von König kann König 0,5 v. H. des Rech- nungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen, maximal jedoch 10 % des Vertragswertes der nicht abgenommenen Liefergegenstände. Dem Besteller bleibt es unbenommen, geringere Lagerungskosten von König darzulegen und notfalls nachzuweisen. König ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben König unter Anrechnungen der Leistungen des Bestellers erhalten. Das gleiche gilt, für Rechte des Bestellers aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.

  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Gründe zurückzuführen, die König nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird König dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

  7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn König die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von König. Im übri- gen gilt Abschnitt VII 2. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

  8. Verweigert der Besteller die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstan- des, der Lieferung oder Leistung, so kann König ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegen- stand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab- oder angenommen, so ist König unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann König in diesem Falle auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswertes bei nicht abgenommener Standard- ware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderan- fertigungen verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringe- ren tatsächlichen Schaden von König darzulegen und nachzuweisen.

(V) Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder König noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit und sofern nichts anderes vereinbart ist, ist König berechtigt, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auch gegen sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die König nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. König verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

  3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

(VI) Mängelansprüche

Für Mängel der Lieferung leistet König unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt Gewähr:

  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von König nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist König unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von König.

  2. Zur Vornahme aller König notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit König ausreichende Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist König von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei König sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von König Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt König, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für König eintritt. Die Nacherfül- lung beinhaltet, in Fällen in denen König sich nicht zum Einbau verpflichtet hat, nicht den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.

  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn König – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine König gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII 2.

  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von König zurückzuführen sind. b) Unsachgemäße Nachbesserung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sind.

  6. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist zudem, dass a) der Besteller offensichtliche Mängel König innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt; b) der Besteller die ihm gem. § 376 und § 377 HGB obliegende Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß ausgeübt hat.

  7. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn König die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

  8. Die Gewährleistungsfrist regelt sich nach Ziffer VIII.

  9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. öffentliche äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

  10. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist König ledig- lich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der Besteller König, die ihm zu den üblichen und bekannten Geschäftszeigen beratend zur Seite stehen wird, telefonisch zu kontaktieren.

  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch König grundsätzlich nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.

  12. Bei Waren, die König selbst produziert, wird König im Falle der Produkti- onseinstellung Ersatzteile für die nicht mehr im Programm befindlichen Waren innerhalb einer Frist von 8 Jahren bevorraten und liefern, wobei anstelle der Originalteile auch gleichwertige qualitative Ersatzteile geliefert werden können. Bei Lieferung von Waren, die von Dritten hergestellt worden sind, beschränkt sich die Verpflichtung von König zur Ersatzteillieferung auf den Umfang, in dem der Hersteller selbst zur Ersatzsteilbeschaffung verpflichtet und in der Lage ist.

  13. Bzgl. Handelsfähigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Betriebsbereitschaft leistet König Gewähr für den Einsatz der Lieferungen und Leistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Lieferungen und Leistungen von König sind ausdrücklich in oder für ein anderes Land vertraglich vorgesehen. Es ist insoweit allein Sache des Bestellers, dafür Sorge zu tragen, dass bei beabsichtigter Weiterlieferung oder Einsatz in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die dort geltenden Einfuhrbestimmungen, Embargoregelungen, Zulassungsbestimmungen und sämtliche Regelungen, die für den Einsatz und Betrieb der Lieferungen zu beachten sind, erfüllt werden. Dies gilt auch für die Einhaltung ländertypischer Betriebsvoraussetzungen (z. B. Voltzahl und Frequenz des Stromnet- zes, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen etc.).

  14. Bei gebrauchten Sachen ist die Haftung von König für Mängel, außer in Fällen von Ziffer VII, ausgeschlossen.

(VII) Haftung

  1. König haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet König nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit König einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Ebenfalls unberührt bleibt eine Haftung von König nach dem Produkthaftungsgesetz.

(VIII) Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz – verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Annahme der Ware/Abnahme von Werkleistungen. Bei Mängel an Gegenstän- den, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist 2 12 Jahre. Mit der Ersatzlieferung gem. Ziffer VI beginnt die Verjährungsfrist lediglich für diese Ersatzlieferung/Ersatzteile neu zu laufen. (IX) Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/ Gebühren und aller sonstigen Forderungen von König gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von König.

  2. Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/Verwertung für König, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt König Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterli- zensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt an König schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. König ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Besteller auf Verlangen von König unverzüglich mitzuteilen.

  4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- uns sonstige Schäden zu versichern, solange König Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und König auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen.

  5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er König unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte König aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist König zur Rücknahme der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch König gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 - 498 BGB) Anwendung finden.

  8. König verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt König.

(X) Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung

  1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.

  2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmänni- schen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

  3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für König geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigen- tum von König. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für König gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von König. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

  4. Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.

  5. Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit König werbend hinweisen.

(XI) Kollision mit Rechten Dritter

  1. Wenn der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch König von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn König frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

    a) Der Besteller unterrichtet König unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausge- nommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor König informiert werden kann.

    b) Nur König ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von König wird der Besteller auf Kosten von König einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

    c) Der Besteller benachrichtigt König unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

(XII) Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragssprache

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen an den Besteller, ist Mülheim, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. König kann darüber hinaus auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen oder bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die die Vertragssprache Deutsch. Erhält der Besteller zum besseren Verständnis die Allgemeinen Lieferbedingungen auch in englischer Sprache übermittelt, so hat im Falle abweichenden Verständnisses die deutsche Fassung der Allgemeinen Lieferbedingungen Vorrang. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt das Gesetz. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.