wird in den Normen EN 344 – 347 geregelt, wobei die EN 344 Vorschriften zur Prüfung enthält und somit für Hersteller und Prüfinstitute wichtig ist.
Unterschiedliche Schutzstufen werden mit den Normen EN 345 – EN 347 klassifiziert.
EN 345:
„Sicherheitsschuhe“ mit Zehenschutzkappen, die einer Prüfenergie von 200 Joule standhalten
EN 346:
„Schutzschuhe mit Zehenschutzkappen, die einer Prüfenergie von 100 Joule standhalten
EN 347:
„Berufsschuhe“ ohne Zehenschutzkappen
an den Sicherheitsschuh werden in der EN 345 geregelt und mit der Buchstabenfolge „SB“ gekennzeichnet.
So zum Beispiel Abriebwerte des Laufsohlenmaterials, Wasserdampfzahl der verwendeten Schaftmaterialien, Konstruktion der Stahlkappe, pH-Wert der eingesetzten Materialien.
können je nach den Anforderungen des Einsatzbereichs erfüllt werden. Acht unterschiedliche Zusatzanforderungen sind möglich und werden wie folgt gekennzeichnet:
P | Durchtrittsicherheit |
C | leitfähige Schuhe |
A | antistatische Schuhe |
HI | Wärmeisolierung |
CI | Kälteisolierung |
E | Energieaufnahme im Fersenbereich |
WRU | Wasserdurchtritt und Aufnahme des Schuhoberteils |
HRO | Verhalten gegenüber Kontaktwärme |
ORO | Kraftstoffbeständigkeit |
O4 | Kombination von A+E+ORO |
S4 | Kombination von SB+A+E |
S5 | Kombination von SB+A+E+P+Profilsohle |
Alle Grundanforderungen werden erfüllt, z.B. Höhe des Schuhoberteils, Art und Ausführung der Stahlkappe, Anforderungen an die Materialien, Dicke der Laufsohle etc.
Zu den Grundanforderungen werden erfüllt:
geschlossener Fersenbereich
antistatisch
Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
Zu den Grundanforderungen werden erfüllt:
geschlossener Fersenbereich
antistatisch
Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme
Wie S2, jedoch zusätzlich:
durchtrittsichere Sohle
profilierte Laufsohle
Die Kategorien S4 und S5 beziehen sich ausschließlich auf Schuhe, die vollständig geformt oder vulkanisiert sind.
(Gummistiefel, Polymerstiefel)
*PSA = Persönliche Schutzausrüstung