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Einkaufs­bedingungen

Einkaufsbedingungen der Firma König Industriebedarf GmbH, Rheinstraße 51, 45478 Mülheim a. d. Ruhr (nachstehend kurz „König“ genannt)

§1 Geltung der Einkaufsbedingungen

  1. Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen König und ihren Lieferanten, sofern der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten finden nur Anwendung, wenn sie von König schriftlich bestätigt sind.

  2. Mit der erstmaligen Lieferung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse, die den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben als Rahmenvereinbarung in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Die jeweils gültige Fassung wird unter (LINK) im Internet herunterlad- und ausdruckbar zur Verfügung gestellt.

  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, z. B. Rahmenverträge, Dispositionsvereinbarungen oder Belieferungsverträge haben Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt. Für den Inhalt von Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündlichen Nebenabreden ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftlich Bestätigung von König maßgebend.

§2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Nur schriftliche Abschlüsse, Bestellungen, Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen -auch per Fax oder Email- haben Gültigkeit. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung (z.B. EDI) oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Es zählt ausschließlich der Inhalt der Bestellung. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von maximal 7 Tagen seit dem Bestellungsdatum schriftlich zu bestätigen. Sollten kürzere Lieferfristen gelten, so verkürzt sich die Bestätigungsfrist auf die Hälfte des Lieferzeitraums. Nach Ablauf dieser Frist ist König berechtigt, die Bestellung(en) des Lieferanten zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund wirksam erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen.

  2. König ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind oder König sich verpflichtet, dem Lieferanten aus der Änderung des Liefergegenstandes etwaig entstehende Mehrkosten zu erstatten.

  3. Der Lieferant darf Unteraufträge für die Liefergegenstände nur mit Zustimmung von König erteilen. Er trägt das Beschaffungsrisiko, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

§3 Preise, Zahlung

  1. Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll sowie im Zweifel die jeweils geltende Umsatzsteuer ein. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, sind die vom Lieferanten verlangten Preise zuvor zur Einwilligung König bekannt zu geben.

  2. Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Daten wie z. B. Bestell- Artikel- und Zolltarifnummer sowie Umsatzsteuerausweis in einfacher Ausfertigung nach Lieferung zu übersenden. Solange diese Angaben fehlen sind Rechnungen nicht fällig.

  3. König zahlt vorbehaltlich einer Prüfung nach Waren- und Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % oder innerhalb von 60 Tagen netto.

  4. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

  5. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung ist König berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von König stehen dem Lieferanten nur mit solchen Forderungen zu, die von König anerkannt oder rechtskräftig festgestellt bzw. bereits entscheidungsreif sind.

§4 Liefertermine, -fristen und -verzug

  1. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung zählt der Wareneingang bei König oder an der vereinbarten – im Zweifel von König zu bestimmenden – Verwendungsstelle. Dieser ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, König unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.

  3. Hält der Lieferant Liefertermine und –fristen aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht ein, ist König berechtigt, ohne weitere Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

  4. Werden vom Lieferanten Liefertermine und –fristen aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten, verpflichten sich die Vertragsparteien, entsprechend den veränderten Verhältnissen den Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen. König ist allerdings von jeglicher Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung(en) insoweit befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung infolge des Zeitablaufes für König unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr verwertbar ist / sind. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn Lieferung DAP nicht vereinbart ist (z. B. Incoterms 2000 etc).

  5. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

  6. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart.

§5 Gefahrübergang / Verpackung / Versicherung

  1. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung an der vertraglich vereinbarten Empfangs- oder Verwendungsstelle entsprechend DAP. übernimmt König die Anlieferung, erfolgt der Transport gleichwohl auf Gefahr des Lieferanten.

  2. Der Lieferant hat die zu liefernden Gegenstände ausschließlich in umweltfreundlichem Verpackungsmaterial so zu verpacken, dass Transportschäden verhindert werden und zugleich der Entsorgungsaufwand für König minimiert wird. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung.

  3. Der Lieferant versichert die Lieferung auf seine Kosten gegen Verlust und Schäden beim Transport und weist König die Versicherung auf Anforderung nach.

§6 Mängelanzeigen

  1. a) König untersucht die gelieferten Produkte binnen einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung der Ware. Ist die Funktion und Mangelfreiheit des gelieferten Produktes ohne unzumutbaren Aufwand erst bei dessen Einbau oder bei der Inbetriebnahme und / oder der Abnahme des Fertigproduktes feststellbar, kann die Untersuchung auch noch später zu einem dieser Anlässe erfolgen.

    b) Wurde zwischen dem Lieferanten und König eine besondere Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschäden, Identitäts- und Mengenprüfung sowie – sofern zumutbar - auf Funktionskontrolle. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant gemäß ISO 9000 ff. zertifiziert ist, er mit dieser Zertifizierung geworben hat und er nicht binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss gegenüber König schriftlich klargestellt hat, dass diese Bedeutung nicht an die Zertifizierung geknüpft werden solle.

  2. Entdeckte Mängel sind binnen fünf Werktagen zu rügen.

  3. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Untersuchungen und/oder Rügen, sofern König ihren Verpflichtungen entsprechend den vorstehenden Ziffern 1. bis 2. nachgekommen ist.

§7 Gewährleistung / Garantie

  1. Der Lieferant leistet, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung Gewähr und haftet bei sonstigen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Der Lieferant haftet im Rahmen der Gewährleistung für die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Produktbeschreibungen von König oder solche des Herstellers/Lieferanten gelten dabei als Vereinbarung über die Beschaffenheit.

  3. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen, so dass die Mängelrechte weiter bestehen, auch wenn König der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

  4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant garantiert zudem die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und der Verpackungsmaterialien. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der übernommenen Garantie, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden. König ist berechtigt, vom Lieferanten die kostenlose Vorlage von Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der Liefergegenstände zu verlangen.

  5. a) Der Gewährleistungszeitraum beträgt fünf Jahre bei der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind mit der Maßgabe, dass die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sache beginnt. Im übrigen beträgt der Gewährleistungszeitraum 3 Jahre nach Feststellung des Mangels durch König, längstens jedoch 4 Jahre nach Gefahrenübergang bzw. im Falle der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

    b) Im Falle des unveränderten Einbaus der Liefergegenstände in Produkte von König, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Produkte durch den Endabnehmer. Sie endet spätestens allerdings vier Jahre nach Lieferung der Ware an König bzw. im Falle von Werkleistungen nach Abnahme der Leistung durch König.

    c) Davon unberührt bleiben etwaige Rückgriffsrechte von König gegen den Lieferanten im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner auf Rücknahme der Ware oder Minderung des Kaufpreises. In diesem Fall gelten die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 478, 479 BGB.

  6. Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Lieferungen auf, hat der Lieferant Nacherfüllung zu leisten und zwar nach Wahl von König durch Reparatur oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche von König auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben davon unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (z. B. Personal- Materialaufwand / Transport (inkl. Zölle) / erhöhter, über den üblichen Rahmen hinausgehender Prüfaufwand bei der Wareneingangskontrolle / erforderlicher Rückruf / Kosten der Rechtsverfolgung / Kosten eines eventuellen Aus- und Einbaus etc.) trägt der Lieferant.

  7. Wird der Nacherfüllungsanspruch von König nicht innerhalb gesetzter Fristen erfüllt, gilt die Nacherfüllung als gescheitert und König ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Mängelhaftung des Lieferanten im übrigen davon berührt wird.

  8. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

§8 Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, König solche Schäden zu ersetzen, die ihm wegen eines Mangels entstehen. Wird König nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Fehlern der vom Lieferanten gelieferten Ware beruhen, ist der Lieferant verpflichtet, König von sämtlichen Ansprüchen, die auf einen Mangel der gelieferten Teile zurückzuführen sind, freizustellen. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistungen an Dritte auch Kosten der Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie den Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von König für die Schadensabwicklung.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Produkthaftungsversicherung, die auch – wenn und soweit eindeckbar – das Rückrufrisiko mitumfasst, abzuschließen und König auf Verlangen nachzuweisen. Der Versicherungsschutz der Produkthaftungsversicherung ist weltweit zu erstrecken und hat hinsichtlich Umfang und Dauer zumindest den jeweiligen Haftungshöchstgrenzen des deutschen Produkthaftungsgesetzes zu entsprechen.

§9 Geheimhaltung / Modelle / Werkzeuge / Datenschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln. Sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie Betriebsvorgänge, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit König bekannt geworden sind, sind solange als Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, solange sie nicht allgemein bekannt geworden sind. Die Geheimhaltungspflicht, die auch über die Beendigung des Vertrages hinaus bis maximal 5 Jahre ab Bekanntwerden des Geschäftsgeheimnisses gilt, hat der Lieferant seinen Beschäftigten, Unterlieferanten oder sonstigen Beauftragten vertraglich in gleicher Form aufzuerlegen.

  2. Gegenstände, wie insbesondere Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von König zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben Eigentum von König. Werden die vorgenannten Gegenstände für König gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von König, wobei der Lieferant als Besitzmittler fungiert. Der Lieferant kennzeichnet diese Gegenstände als Eigentum von König. Dabei hat der Lieferant darauf zu achten, dass die Kennzeichnung an geeigneter Stelle, gut erkennbar und nicht leicht entfernbar erfolgt. Das gleiche gilt für Rezepturen, Zeichnungen, Analysemethoden und für mitgeteilte Verfahrensweisen. Die vorbezeichneten Gegenstände, Unterlagen und Verfahrensweisen dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von König überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Voraussetzungen für die Einwilligung ist die Mitteilung über den Verwendungszweck und den Empfänger.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Eigentum von König stehenden Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von König angeforderten Waren einzusetzen und diese -soweit nicht bereits durch König versichert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Werkzeugen hat er auf eigene Kosten durchzuführen.

  4. Dem Lieferanten ist bekannt, dass seine personenbezogenen Daten von König auf Datenträger gespeichert werden.

§10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet für Schäden, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und/oder Schutzrechtsanmeldungen ergeben.

  2. Bei Inanspruchnahme von König oder ihrer Abnehmer durch Dritte, stellt er diese von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die König oder ihren Abnehmern aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten erwachsen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung und -wahrnehmung sowie sämtlicher Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.

  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten besteht nicht, soweit die Liefergegenstände nach von König übergebenen Rezepturen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen, diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben von König in Unkenntnis der Schutzrechte Dritter hergestellt wurden. Dies gilt nicht im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis des Lieferanten. Soweit der Lieferant nach Ziff. 3 nicht haftet, stellt König ihn von Ansprüchen Dritter frei.

  4. Der Lieferant wird die Nutzung veröffentlichter, eigener unveröffentlichter oder lizenzierter Schutzrechte Dritter bzw. von Schutzrechtsanmeldungen spätestens vor Abschluss der Vertragsverhandlungen schriftlich mitteilen. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch wegen der Nutzung eigener oder fremder Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen durch die Verwendung der gelieferten Teile hat der Lieferant nicht.

  5. Die Verjährungsfrist für die in § 10 genannten Ansprüche gegen den Lieferanten beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

  6. Sollten der Lieferant und König infolge gemeinsamer Entwicklungstätigkeit (z. B. im Rahmen von Spezialanfertigungen) Ergebnisse erzielen, die erfolgreich zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen gemacht werden können, werden sich die Parteien vor der Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen darüber verständigen, wer als Anmelder und im Bereich der technischen Schutzrechte als Erfinder benannt wird. Der Lieferant wird keinesfalls eigenmächtig unter Ausschluss von König eigene Anmeldungen vornehmen. Ungeachtet dessen steht König zumindest und auf jeden Fall ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Lieferverhältnisses bestehendes kostenloses Mitbenutzungsrecht zu.

§11 Sicherheitsbestimmungen

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechenden bzw. die darüber hinaus gehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere auch DIN, EN, ISO, VDE, EG-Richtlinien (Bsp. EG Maschinenrichtlinie etc.) und die sonstigen für seinen Lieferumfang einschlägigen nationalen und internationalen Regelwerke und / oder EU-Richtlinien.

  2. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und -bestimmungen, insbesondere für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe, entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit Elektrizität und elektromagnetischen Feldern. Zu berücksichtigen hat der Lieferant neben den in der europäischen Union geltenden Sicherheits- und Schutzbestimmungen auch die in den Ländern geltenden Vorschriften, in denen König Lieferungen / Leistungen erbringt.

  3. Entsprechen die Produkte des Lieferanten nicht den unter Ziffer 1. bis 2. aufgestellten Anforderungen, ist König zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  4. Beabsichtigte Änderungen des Liefergegenstandes, der Zertifikate, Zulassungen, Atteste usw. sind König mitzuteilen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung von König.

§12 Qualität und Dokumentation

  1. Zum Lieferumfang gehören ohne gesonderte Berechnung die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätserklärung sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen (z. B. Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Lagerungs- und Montagehinweise etc.) und Bescheinigungen sowie die erforderlichen Kennzeichnungen der Teile (Marken, Herstellerkennzeichen, Bestellkennzeichen, Artikel-Nr., Serienkennzeichen etc.) und / oder deren Verpackung. Der Lieferant hat zudem Stückgewichte und -abmessungen der zu liefernden Teile in der Auftragsbestätigung anzugeben.

  2. Die Kosten für Konformitätserklärungen trägt der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sowie die in § 12 Ziffer 1. genannten Unterlagen sind auf Verlangen von König in deutscher Sprache und / oder sämtlichen Amtssprachen der EG unverzüglich vorzulegen.

  3. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er König unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei sicherheitsrelevanten Bauteilen. Der Lieferant ist zur überprüfung der Konstruktion auf Herstellbarkeit und zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet. Auf erkennbare Fehler der Vorgaben und absehbare Komplikationen hat er König unverzüglich hinzuweisen.

  4. a) Werden bei der Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte in keinem Bereich des Werkstückes oder Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden.

    b) Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren sicherzustellen und zu dokumentieren.

    c) König kann die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form verlangen.

  5. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und König nicht fest vereinbart, ist König auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Unabhängig davon hat die Prüfung nach Art und Umfang zumindest dem Stand der Technik zu entsprechen.

  6. Sicherheitsrelevante Teile hat der Lieferant einer Prüfung zu unterziehen, die zu dokumentieren ist. Er hat dabei in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände auf diese Eigenschaften geprüft worden sind. Dies gilt auch für die Prüfresultate. Der Prüfung unterliegen sicherheitsrelevante Teile, die in den produktspezifischen bzw. technischen Unterlagen oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen, als solche gekennzeichnet sind oder deren Sicherheitsrelevanz offensichtlich ist. Die Prüfunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und König auf Anforderung kostenfrei vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang durch schriftlichen Vertrag zu verpflichten.

  7. Soweit Behörden, die für die Produktionssicherheit, Produktionskennzeichnung, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von König verlangen, erklärt sich der Lieferant gegenüber König bereit, König in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei zumutbare Unterstützung zu geben.

§13 Auditierung

  1. König ist berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach eigener Wahl durchführen zu lassen. Diese umfasst eine überprüfung des Betriebs und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und eine anschließende Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch König gemacht.

  2. a) König ist zu angemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebs des Lieferanten zur überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt.

    b) Sofern es in der Vergangenheit zu Qualitätsproblemen gekommen war, ist König auch zu unangemeldeten Kontrollen zur überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt. Dieses Recht steht König nicht zu, wenn die letzte Beanstandung der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten länger als ein Jahr zurückliegt oder bei zwei unangemeldeten Kontrollen infolge keine Mängel festgestellt werden konnten.

    c) König hat, sofern sie ein angemessenes berechtigtes Interesse nachweist, ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Zulieferers. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden können, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückrufs abschätzen zu können.

§14 Allgemeine Bestimmungen

  1. Verstößt der Lieferant gegen wesentliche Vertragspflichten oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches / außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt / eröffnet, ist König berechtigt, von dem nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

  2. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

  3. a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    b) Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist deutsch.

  4. Die Anwendung des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.

  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von König. König kann nach eigener Wahl den Lieferanten auch an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung verklagen.